Im Rahmen des Girovertrages stellen der Anspruch des Kl. nach § 667 BGB und derjenige der Bekl. aus positiver Vertragsverletzung unselbständige Rechnungskosten dar; nur der Überschuß könnte Gegenstand eines (Aus- )Zahlungsanspruches sein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)