Zehntel-Prozentpunkt

  1. Nach dem Gesetz muß eine Kasse für jeden Zehntel-Prozentpunkt, um den sie ihren Beitragssatz erhöht, im darauffolgenden Jahr die Selbstbeteiligung der Patienten automatisch um eine Mark pro Medikamentenpackung anheben. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)