Für das Entstehen des Zeichenrechts ist die Eintragung somit konstitutiv (11).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nur im Ausnahmefall wird eine Vollrechtsübertragung des gesamten Zeichenrechts an einen Dritten stattfinden, wenn der Sicherungsgeber weiter auf dem Markt ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)