ArbG Ulm BGB § 242 Verwirkung (L) 1. Bei der Anspruchsverwirkung hängt das Zeitmoment auch vom Umstandsmoment ab mit der Folge, daß das Zeitmoment umso kürzer zu bemessen ist, je schwerer das Umstandsmoment wiegt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
ArbG Ulm BGB § 242 Verwirkung (L) 1. Bei der Anspruchsverwirkung hängt das Zeitmoment auch vom Umstandsmoment ab mit der Folge, daß das Zeitmoment umso kürzer zu bemessen ist, je schwerer das Umstandsmoment wiegt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)