In der Zivilprozeßordnung wie auch im Arbeitsgerichtsgesetz beginnen Rechtsbegründungsfristen in der Regel mit dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu laufen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Tatsächlich ist er aber von der Zivilprozeßordnung in Auslandsprozessen vorgeschrieben.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Grundsätzlich kann nach § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) jeder, Kläger und Beklagter, auch ein Ausländer oder Staatenloser, Prozeßkostenhilfe beantragen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Nach der Zivilprozeßordnung müßten sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)