Die Überlassung an solche Personen, die sie nicht erfüllen, löst die Abgabenpflicht nachträglich aus, und zwar nach Maßgabe des zum Überlassungszeitpunkt geltenden Zollsatzes und Zollwertes (Art. 57 II 2 ZollbefreiungsVO).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)