So verlangte die Zoppoter Badeordnung 1820: "Ohne ausdrückliche Vorschrift des Arztes darf kein Kranker den Gebrauch des Seebades sich erlauben." Und so hielten sich die wenigen Gäste nicht länger als medizinisch notwendig am Strand auf.
( Quelle: Tagesspiegel vom 28.07.2005)