Die Nr. 5 der Anlage zu § 5 ZuSEG gewähre eine Entschädigung für jede Probe ungeachtet der Anzahl der erforderlichen Untersuchungsschritte. In der Regel sei von dem normalen Entschädigungsrahmen (8 bis 70 DM) auszugehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)