Zugriffswillen

  1. Solange es die Staatsanwaltschaft bei der nur vorläufigen Einstellung bewenden ließ und durch Anforderung ärztlicher Stellungnahmen den Zustand des Patienten überwachte, verzichtete sie erkennbar nicht auf den staatlichen Zugriffswillen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)