Zulassungsausschüsse

  1. Sind außerordentliche Mitglieder indes nicht vorhanden, können die Zulassungsausschüsse auch abweichend von § 311 VIII SGB V zusammengesetzt sein; grundsätzlich ist aber Parität zwischen der Ärzte- und der Krankenkassenseite zu verlangen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)