Zuordnungsberechtigte

  1. Der öffentliche Restitutionsanspruch ist demnach als quasi-dingliche Last zu verstehen, der der Zuordnungsberechtigte solange ausgesetzt bleibt, wie er Eigentümer des restitutionsbelasteten Vermögensgegenstands ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)