Die Auszahlung des restlichen Inkassoerlöses von 19895,23 DM verweigert die Bekl. unter Berufung auf Nr. 44 S. 1 und 4 AGB-Banken sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus einer Bürgschaft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter von seinem Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht (Paragraf 556b Absatz 2 BGB).
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 31.08.2001)
Das OLG Celle entschied, daß auch der Gemeinschaft das sogenannte Zurückbehaltungsrecht (273 Bürgerliches Gesetzbuch) zustehe.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Der Bekl. könne sich wegen seines Remissionsrechts zwar auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)