Von pflichtgemäßer Auseinandersetzung mit dem allen Richtern - als Kehrseite ihres Privilegs - auferlegten Zurückhaltungsgebot ist aber nichts bekannt geworden.
( Quelle: DIE WELT 2000)
Im Regelfall wäre wohl auch eine Schädigungsgefahr kaum für den Rechtsanwalt evident genug, um ein eindeutiges Zurückhaltungsgebot auslösen zu können.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)