Die Bonner Behörde hatte argumentiert, die Anordnung einer Zusammenschaltung bliebe unvollständig, wenn nicht auch die Entgelte festgelegt würden.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Auch bei der Zusammenschaltung mit Betreibern in anderen EU-Ländern sind die Mobilfunkunternehmen dann nicht mehr auf die Netze der nationalen Telefongesellschaften angewiesen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)