Würde die RTP eine Anordnung erlassen, "daß die Zusammenschaltung mit dem Netz der Telekom um mehr als einen Zusammenschaltungspunkt zu erfolgen hat", könnte dies "gegen Artikel 4a der EU-Richtlinie 96/19/EG verstoßen", heißt es in dem Brief.
( Quelle: Welt 1999)