Damit habe sich die Lage seit dem bereits 2002 vom Bundeskartellamt geprüften und untersagten Zusammenschlussvorhaben im Wesentlichen nicht verändert, sagte Böge nun.
( Quelle: Tagesschau Online vom 05.02.2004)
Voraussetzung dafür ist, dass die fusionswilligen Unternehmen übergeordnete volkswirtschaftliche Gründe vorweisen können, denen eine größere Bedeutung beigemessen wird als die durch das Zusammenschlussvorhaben bedingten Wettbewerbseinschränkungen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.02.2002)
Auch die Kooperationsgespräche von RWE mit dem Suez-Konkurrenten Vivendi waren bereits sehr weit gediehen, als die Franzosen die Notbremse zogen und das Zusammenschlussvorhaben kurzerhand absagten.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)