Zustandsstörers

  1. Insbesondere enthält der Entwurf keine Aussage zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis, etwa zu der Frage, ob sich im Falle eines Rückgriffes die Haftung des Zustandsstörers gegenüber dem Handlungsstörer auf Null reduziert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)