Insbesondere enthält der Entwurf keine Aussage zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis, etwa zu der Frage, ob sich im Falle eines Rückgriffes die Haftung des Zustandsstörers gegenüber dem Handlungsstörer auf Null reduziert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)