Die Überwachung der Kernkraftwerke und der Anlagen des Brennstoffkreislaufs ist ständige Aufgabe der zuständigen atomrechtlichen Behörden der Länder, die nach Artikel 85 des Grundgesetzes Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht des Bundes unterstehen.
( Quelle: Jahresbericht der Bundesregierung 1995)