Behandlung der jeweils untergebrachten Personen vorgenommen werden, vielmehr müsse auf die Zweckrichtung einer Anstalt abgestellt werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Zweckrichtung dieser Vorschrift, Popularklagen auszuschließen, greift aber auch dann durch, wenn Dritte - wie hier - auf Abwehr hoheitlicher Maßnahmen ohne Verwaltungscharakter klagen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)