Zweckrichtung

  1. Behandlung der jeweils untergebrachten Personen vorgenommen werden, vielmehr müsse auf die Zweckrichtung einer Anstalt abgestellt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Zweckrichtung dieser Vorschrift, Popularklagen auszuschließen, greift aber auch dann durch, wenn Dritte - wie hier - auf Abwehr hoheitlicher Maßnahmen ohne Verwaltungscharakter klagen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)