Zweitbekl

  1. Eines der Pferde, die sechsjährige Pony-Stute Tanja, gehörte der Erstbekl. Die Zweitbekl. hielt dort den Wallach Flodo. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Rechtsgrundlage, berührt dagegen - von der hier nicht in Betracht kommenden Stillhalteverpflichtung der Kl. abgesehen - das Haftungsverhältnis zu dem Zweitbekl. nicht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Mit der Behauptung, die Zweitbekl. habe eine Erkundigung bei den früheren Arbeitgebern unterlassen, hat der Kl. jedoch eine Auswahlpflichtverletzung bereits nicht schlüssig dargelegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)