Eines der Pferde, die sechsjährige Pony-Stute Tanja, gehörte der Erstbekl. Die Zweitbekl. hielt dort den Wallach Flodo.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Rechtsgrundlage, berührt dagegen - von der hier nicht in Betracht kommenden Stillhalteverpflichtung der Kl. abgesehen - das Haftungsverhältnis zu dem Zweitbekl. nicht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Mit der Behauptung, die Zweitbekl. habe eine Erkundigung bei den früheren Arbeitgebern unterlassen, hat der Kl. jedoch eine Auswahlpflichtverletzung bereits nicht schlüssig dargelegt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)