Transporte zur Wiederaufarbeitung sollen dann untersagt werden, wenn an den Kernkraftwerken Zwischenlagerkapazitäten bis zum Datum des Abschaltens der Anlage "technisch realisiert und gerichtsfest genehmigt sind".
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Bestrahlte Kernbrennstoffe dürfen nur transportiert werden, wenn am Kraftwerk keine genehmigten Zwischenlagerkapazitäten existieren und dies vom Kraftwerksbetreiber nicht zu vertreten ist.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)