abgenötigte

  1. Die Verwerflichkeitsklausel verliert jedoch nicht bereits dann ihre grundrechtssichernde Funktion, wenn zwischen Nah- und Fernzielen unterschieden und der Nötigungszweck nur insoweit berücksichtigt wird, als er gerade das abgenötigte Verhalten erfaßt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)