Er erfolgte vor dem Hintergrund der gravierenden Schuldenkrise in Lateinamerika, abstürzender Aktienmärkte und einem möglichen Krieg gegen den Irak.
( Quelle: Die Welt Online vom 30.09.2002)
Der Bekl. hat auch nicht, wie es § 12 Abs. 2 der UVV unter bestimmten Voraussetzungen für ausreichend hält, anstelle solcher Einrichtungen Vorkehrungen zum Auffangen abstürzender Personen getroffen oder die Beschäftigten anseilen lassen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)