abzugrenzende

  1. Von der alternativen und Doppelkausalität zu unterscheiden ist die teilweise Schadensversursachung; insoweit besteht lediglich eine nach § 287 ZPO gegeneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Auf eine bis 1,5 Mrd. DM wird der Bereich Kine-, Mikro- und Röntgenfilm "als kaum abzugrenzende Grauzone geschätzt" - 3,3 bis 4,3 Mrd. DM entfallen auf den gewerblich-industriellen Sektor, etwa der Druckvorbereitung. ( Quelle: Welt 1998)