allgemeines Recht

  1. Sie ist, wie Benhabib hervorhob, kein Gebot der Menschenliebe, sondern ein zwischen Menschen- und Bürgerrecht aufgehängtes allgemeines Recht, ein Regulativ zum Umgang von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 18.06.2003)