"Der Schein ist mit einem eckigen Stempel versehen", argumentierte das Regensburger Prüfungsamt, "anerkennungsfähig ist aber nur ein runder Stempel."
( Quelle: Welt 1998)
Andere, für uns ebenfalls ungewohnte Schadensfestsetzungen (Pauschalierungen auf unklarer Grundlage, hypothetische und immaterielle Schäden in beträchtlichem Umfang) seien anerkennungsfähig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)