angängig

  1. Für den Regelfall mag es angängig sein - dies ist eine Rechtsfolge des Normcharakters der DO und entspricht im übrigen auch praktischen Bedürfnissen - daß das bestehende Vertragsverhältnis nicht jedesmal bei Inkrafttreten einer DO erneuert werden muß. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)