Prozeßtaktisch hat sich gewiß ihre Position durch das WpHG noch verbessert, da letzteres den anlageberatenden Instituten eine schriftliche Dokumentation des Beratungsgesprächs aufgibt - was die bisher drohenden Beweisnotprobleme etwas entschärft (199).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)