Zum einen hatte das Bundesfinanzministerium die Vorschriften zuletzt noch dahingehend präzisiert, dass ein Abruf der Daten nur anlassbezogen und zielgerichtet zulässig ist, und damit willkürlichem Ausspähen einen Riegel vorgeschoben.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 24.03.2005)
Im übrigen wünscht man sich eine genauere Angabe über Zeitpunkt und Rahmen der Texte, um die Aussagen zeit- und anlassbezogen präziser erschließen zu können.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 31.12.2001)