arbeitnehmerähnlichen

  1. So würden die Regelungen zur arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit die Besonderheiten des Berufsstandes des Handelsvertreters übersehen, der mittlerweile von allen europäischen Gesetzgebern als eigenständiger Absatzmittler rechtlich anerkannt ist. ( Quelle: OTS-Newsticker)