Auch wenn der Arbeitnehmer zumindest in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist und sich arbeitsbereit und arbeitsfähig halten muss, werden Zeiten der Rufbereitschaft allgemein der Ruhezeit zugerechnet.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 03.12.2005)
Als wollten sie sagen: "Wir sind arbeitsbereit."
( Quelle: Die Zeit (08/2003))