Das wird insbesondere daraus deutlich, daß im arbeitsgerichtl. Urteilsverfahren die Parteimaxime und das Prinzip der formellen Wahrheit herrschen, während im arbeitsgerichtl. Beschlußverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 83 ArbGG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das wird insbesondere daraus deutlich, daß im arbeitsgerichtl. Urteilsverfahren die Parteimaxime und das Prinzip der formellen Wahrheit herrschen, während im arbeitsgerichtl. Beschlußverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 83 ArbGG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
In diesem Termin verkündete das LAG ein Urt., mit dem unter Abänderung des arbeitsgerichtl. Endurteils die Versäumnisurt. aufrechterhalten wurden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)