Dabei haben sie auch auf die Athleten gehört, die haben Einfluss auf die Art der Wettbewerbe und dürfen auch an den Schanzen mitbauen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 29.01.2003)
Damit wird auch verwiesen auf die Art. 1 EGKSV, EGV und EAGV, durch welche die Gemeinschaften jeweils zwischen den "Hohen Vertragsparteien gegründet" wurden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es besteht also auch kein Rechtsanspruch auf die Art der Ausführung der angebotenen Dienstleistung.
( Quelle: Abendblatt vom 25.09.2004)