aufwerfbar

  1. Erwägungen hat der Sen. im vorl. Falle zu recht die Klage abgewiesen, da unter den obwaltenden Umständen der Aussteller ein Zeugnis solchen Inhalts ausstellen durfte, wie er es getan hat, so daß die Frage der Schuld nicht aufwerfbar ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)