Nach der im Land Berlin seit Jahren geltenden ausländerrechtlichen Weisungslage dürfe er auch bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages aus humanitären Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden.
( Quelle: TAZ 1992)
Die ausländerrechtlichen Genehmigungen lägen bereits vor.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)