Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt (BVerwG, Az. BVerwG 4 B 93.88, aus: Das Grundeigentum, 2 / 1999, S. 115).
( Quelle: Tagesspiegel 1999)