Es fehle an einer Anschlußverpflichtung, weil die Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des Kl. noch nicht betriebsfertig verlegt worden sei. Das OVG wies die Berufung der bekl. Gemeinde zurück:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Geltungsbereich der BauTVe und damit aus dem Versicherungsverhältnis zur bekl. ZVK ausgeschieden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Kl., die von dem bekl. Steinmetz einen Grabstein hatte aufstellen lassen, hat, als sie von der Stadtgemeinde wegen der satzungswidrigen Größe des Steines als Zustandsstörerin in Anspruch genommen wurde, Wandelungsklage erhoben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wegen dabei festgestellter weiterer Verstöße, z. B. des Überfahrens eines Fußgängerwegs bei rotem Ampellicht, sprach ihm das bekl. Land mit vorheriger Zustimmung des örtl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die von ihm jetzt bekl. Schädigung als mögliche nicht stets zu vermeidende Eingriffsfolge ist ausdrücklich erwähnt worden neben weiteren schwereren Folgen, wie vom Kl. selbst vorgetragen, der einer Erblindung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Am 24. 7. 1990 trug das Grundbuchamt für das bekl. Land Hessen eine Höchstbetragshypothek in Höhe von 848739 DM ein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das bekl. Land ist dadurch, daß es dem Antrag des Kl. aufvermögenswirksame Anlage von Teilen der Novemberbezüge im Jahre 1971 nicht entsprochen und die 624 DM nicht auf das Bausparkonto überwiesen hat, seinen Verpflichtungen aus § 4 III.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das bekl. Land hat nicht in Abrede gestellt, daß die Kl. sich während des Bewährungszeitraums auch tatsächl. bewährt hat.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen dem Gehalt, das sich nach der vom bekl. Land angewendeten Formel für die Berechnung der Nebenlehrerverg. ergibt, und dem vom Kl. in den Vorinstanzen beanspruchten höheren Gehalt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Eine einseitige Erledigungserklärung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Kl. einerseits die Hauptsache für erledigt erklärt, während die bekl. Verfahrenspartei andererseits ihren Klageabweisungsantrag weiter aufrechterhält.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)