Das bekl. Land gewährt den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ab Vollendung des 50. Lebensjahres eine Altersermäßigung von 2 Regelwochenstunden unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dem Vortrag des bekl. Landes, die (zeitlich nicht begrenzte) Haushaltsstelle sei einem "Personenkreis mit Durchgangscharakter" vorbehalten, ist das Gegenteil zu entnehmen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der bekl. Landkreis hat Klageabweisung beantragt und erwidert, zwar habe der Kl. "besonders umfangreichen Kassenverkehr" im tarifl. Sinne zu bewältigen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)