besatzungshoheitlicher

  1. Da Nr. 1 S. 1 GemErkl aber nur ein für Nichtigerklären besatzungshoheitlicher Enteignungen, nicht aber eine Rückgabe unter Beachtung des sozialen Ausgleichs ausschließt, greift die Sicherungsfunktion des Art. 143 III GG nicht weiter. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Tatsächlich steht im deutsch-deutschen Einigungsvertrag aus dem Jahr 1990: "Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen." ( Quelle: TAZ 1997)
  3. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind prinzipiell nicht rückgängig zu machen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)