beschäftigungsfremden

  1. Der Bekl. ist ferner zuzubilligen, gegenüber anderen Mitarbeitern durch diese Abmahnung deutl. zu machen, daß sie es nicht hinnimmt, wenn die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beschäftigungsfremden Tätigkeiten nachgehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)