Belege, Grundaufzeichnungen und Buchhaltungsunterlagen, die aus der betrieblichen Sphäre des Beschuldigten stammen und einem Steuerberater zur Bearbeitung oder zur Verwahrung übergeben worden sind, sind i. S. des § 97 StPO beschlagnahmefähig (164).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)