Andere, für uns ebenfalls ungewohnte Schadensfestsetzungen (Pauschalierungen auf unklarer Grundlage, hypothetische und immaterielle Schäden in beträchtlichem Umfang) seien anerkennungsfähig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es gehe nicht an, dass Aktienoptionen weiterhin dem normalen Satz der Einkommenssteuer unterliegen, obwohl sie für den Inhaber mit einem beträchtlichem Kursrisiko behaftet seien.
( Quelle: DIE WELT 2001)