betriebsübl

  1. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn Arbeitsplätze, wie etwa bei der Beschäftigung von Reinigungskräften, aus technischen funktionsmäßigen Gründen nicht während der gesamten betriebsübl. Arbeitszeit besetzt zu werden pflegten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)