Denn nach deren § 4 I bedurfte es u. a. der Mitwirkung der THA, und die notariell zu beurkundene Umwandlungserklärung mußte die Übertragung der Fondsinhaberschaft des umzuwandelnden Betriebes auf die GmbH enthalten, woran es fehlt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)