bußgeldbewehrten

  1. Das eigentliche Ziel sei, im Einvernehmen mit anderen Städten beim Landesgesetzgeber eine eindeutige 'Ermächtigungsnorm für den Erlaß eines bußgeldbewehrten Taubenfütterungsverbotes' durchzusetzen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)