chen-[markenrechtlichen

  1. Damit stellt der Gesetzgeber klar, daß auch zukünftig sowohl unmittelbare als auch mittelbare Herkunftsangaben keinen markenrechtli- chen-[markenrechtlichen] Schutz mehr genießen, soweit sie sich zur Gattungsbezeichnung entwickelt haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)