d. h.

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  1. Interessant ist eigentlich nur "echte Selbstregierung", d. h. die freie Verfügung über eigene Budgets und der Besitz echter Entscheidungskompetenz. ( Quelle: Die Welt vom 12.08.2005)
  2. Umgekehrt steht die Prozeßkostenhilfe im Subsidiaritätsverhältnis zur Beratungshilfe, d. h. wenn der Partei mit der letzteren gedient ist, ist Prozeßkostenhilfe abzulehnen (74). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Das sogenannte Trennungsprinzip bewirkt eine strikte Trennung von beiden Prozessen, die sogenannte Bindungswirkung, d. h. die Maßgeblichkeit des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozeß, hebt die Trennungswirkung in Teilbereichen wieder auf. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Gegen verfassungswidrige, d. h. gemeinwohlschädliche Urteile des BverfG ist daher meines Erachtens auch das Widerstandsrecht gegeben, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, vgl. Art. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  5. Mit dem Anerkenntnis hat der Versicherer zum Ausdruck gebracht, daß er die Unterlagen zum Nachweis der Berufsunfähigkeit geprüft habe (d. h. sich so verhalten habe, wie ein um Anspruchsanerkennung angerufener Versicherer sachgerecht vorgehen muß). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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