Unlauter war insb., vollständige Zahlung durch Scheck, Swiftüberweisung und Wechsel zu verlangen, bevor der vorgesehene notarielle Vertrag zustandegekommen und der dingliche Erwerb gesichert war.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei Barzahlung oder Zahlung durch Scheck oder Überweisung darf ein Preisnachlass von höchstens drei Prozent gewährt werden.
( Quelle: DIE WELT 2001)