Als eine der bedeutendsten Änderungen wurde die Bestimmung gestrichen, dass der Mann "das Oberhaupt der ehelichen Gemeinschaft" sei.
( Quelle: Die Welt 2001)
Schwerpunkte sind die Rechte der Kinder und der allein erziehenden Elternteile und die Unterhaltsansprüche der Mütter von nicht ehelichen Kindern.
( Quelle: Abendblatt vom 28.03.2004)
Vielmehr reicht, wie ersichtlich auch das BerGer. annimmt, die Freude des geistig Behinderten über kontakterhaltende Besuche des Ehegatten als Indiz dafür aus, daß ihm der nach seinem Zustand noch mögliche Rest ehelichen Empfindens geblieben ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Spuren einer sich auflösenden Lebensordnung, die Zeichen einer mühsam aufrechterhaltenen Gemeinsamkeit und schwelenden ehelichen Krise hat sie längst entziffert, als die Zudringlichkeiten des Ehemanns den Abschied herbeiführen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.06.2005)
Die beiden Widersacher einigen sich darauf, dass ein Turnier entscheiden soll, wer denn nun die Angebetete ehelichen darf.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 10.07.2002)
Oft ist nur Unwissenheit der Grund dafür, dass die Frauen über ihre Misshandlungen in der Ehe schweigen, weil sie Angst davor haben, wenn sie aus der ehelichen Wohnung flüchten, die Kinder dort zurücklassen zu müssen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.12.2003)
Musik, zu der man einerseits die Dorfschönheit ehelichen könnte, andererseits auch den besten Freund zu Grabe tragen.
( Quelle: Die Welt vom 17.01.2005)
Das Gericht in Eskilstuna verhandelte gerade über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, als der Selbstmörder plötzlich eine Dynamitstange aus der Tasche zog und sie sofort zündete.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Der BGH betonte, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch den Wohnwert eines Familienheims (und etwaige Hauslasten) ist in der Regel endgültig (vgl. BGH, NJW 1986, 1342 = FamRZ 1986, 437 (438); Soergel/Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1578 Rdnr.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)