Vor diesem Hintergrund und eingedenk des unstreitigen Umstands, daß die Einbeziehungsebene bei der AGB-Verbandsklage keine Rolle spielt, kann nunmehr die Stoßrichtung des § 13 I AGB- Gesetz genauer beschrieben werden:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Aus deutscher Sicht wirkt eingedenk des Berliner Wahl-Desasters von 1993 zwar ein Trauma nach, doch gibt es nun ein Trostpflaster: Ein Deutscher führt die IOC-Bewertungskommission an.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Das Display von Carin ist auskunftsfreudiger; das des TravelPilot beschränkt sich spartanisch auf die bare Pfeilsymbolik, eingedenk des berechtigten Tadels, den ein Vorgängergerät geerntet hatte: Es lenke den Autofahrer ab.
( Quelle: Die Zeit 1995)